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FAQ´s

Häufig gestellte Fragen

 

Welche Kosten entstehen ?

 

Die Gewässerunterhaltung dient grundsätzlich den Bürger und Bürgerinnen, da sie insbesondere den reibungslosen Abfluss in unseren Flüssen und Bächen gewährleistet. Die Gemeinden sind gesetzliche Mitglieder im Unterhaltungs-

verband. Das Verbandsgebiet bestimmt sich durch wasserwirtschaftliche Einzugsgebiete.

 

Die Unterhaltungsverbände pflegen die Gewässer 2. Ordnung in ihrem Verbandsgebiet. Die Gewässerunterhaltung ist eine Pflichtaufgabe für die, die Gemeinden durch Verbandsbeiträge die Kosten tragen. Diese Kosten werden aufgrund Kommunalrechtlicher Vorschriften auf der Basis einer entsprechenden Satzung auf die Grundstückseigentümer umgelegt.

 

Was sind Mehrkosten ?

 

Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss, oder eine Anlage in oder am Gewässer eine Unterhaltungsarbeit mit regulärer Technik erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen die Unterhaltung erschwert.

 

 

Wie wird der Erschwernisbeitrag berechnet ?

 

Nach § 55 des Wassergesetzes des Landes Sachsen – Anhalt ergibt sich der Erschwernisbeitrag aus dem Verhältnis von Siedlungs- und Verkehrsfläche zur Gesamtfläche. Dieser Gersamterschwernisbeitrag wird auf die einzelnen Kommunen im Verhältnis der Einwohnerzahl der Gemeinde lt. Statistischen Landesamt zur Gesamteinwohnerzahl aufgeteilt. Das ergibt dem Erschwernisbeitrag der Kommune. In der Weiterberechnung an die Grundstückseigentümer durch die Kommune, wird dieser Gesamtbeitrag der Kommune nach § 56 WG LSA auf die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen verteilt (nach Fläche).

 

 

Darf mein Grundstück vom UHV betreten und befahren werden ?

 

Die Eigentümer oder Nutzer von Anliegergrundstücken haben den ausführenden Firmen sowie den Dienstkräften des Verbandes Zutritt zu den Gewässern sowie die notwendige Bau- und Arbeitsfreiheit an den Gewässern zu gewährleisten. Anlieger und Hinteranliegen haben zu dulden, daß der Aushub auf ihren Grundstücken eingeebnet wird, sofern es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt.

 

 

Warum verbleib der Aushub auf meiner Fläche ?

 

Eine besondere Pflicht ist es, im Rahmen von Grund- oder Teilräumungen, dass der anfallende Aushub auf der Böschung oder auf dem Anlieger- oder Hinteranliegergrundstück eingeebnet wird (§66 Wassergesetz LSA). Falls ein Abfahren trotzdem gewünscht wird, so muss der Veranlasser die entstehenden Mehrkosten tragen.

 

 

Wie wird die Umlage ermittelt ?

 

Grundlage für die Ermittlung sind der jährliche Flächenbeitragssatz pro Hektar Grundstücksfläche und der jährliche Erschwernisbeitrag für die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen.

 

 

Warum wird der Bescheid bei verpachteten Grundstücken nicht direkt an den Pächter gesandt?

 

Bei verpachteten Flächen hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Schuldner der Umlage bleibt der Eigentümer.

 

 

Gewässerrandstreifen – Was ist wichtig ?

 

Der Gewässerandstreifen beträgt bei Gewässer 2. Ordnung 5m ab Böschungsoberkante im Außenbereich. Im Gewässerrandstreifen ist es verboten, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu erreichten. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz oder zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich ist.

 

 

Ufermauern – Wer ist zuständig ?

 

Ufermauern stellen vom Grundsatz her Anlagen an Gewässern gemäß § 36 WHG dar. Sie sind bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise das natürliche Ufer und/oder die Böschung ersetzen können. Ufermauern können die seitliche Begrenzung eines ausgebauten Gewässerbettes bilden und damit gemäß
§ 52 Abs. 1 und 3 WG LSA den Pflichten zur Gewässerunterhaltung unterliegen.

 

Wem die Unterhaltungspflicht obliegt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

 

Nachfolgende Konstellationen sind dabei möglich:

 

 

1. Die Ufermauer ist kein Bestandteil des Gewässerbettes

 

Hierbei handelt es sich um Mauern, die zusätzlich an dem bestehenden Gewässer errichtet wurden. Sie dienen ausschließlich der Sicherung eines Gebäudes oder Grundstückes und /oder ermöglichen eine effizientere Ausnutzung der Grundstücksfläche. Hierzu gehören auch solche Mauern, die zweckgerichtet dem Schutz vor Hochwasser dienen. Diese baulichen Anlagen sind gemäß § 60 WG LSA vom Eigentümer oder Nutznießer des Grundstückes zu unterhalten.

 

 

2. Die Ufermauer ist Bestandteil des Gewässerbettes

 

Sowohl §39 Abs. 1 WHG als auch § 52 Abs. 1 WG LSA regeln, dass zur Gewässerunterhaltung die Erhaltung des Gewässerbettes gehört. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere Maßnahmen zur Reinigung, Räumung, Freihaltung und zum Schutz des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer durchzuführen. Die Unterhaltungspflicht gilt gemäß § 52 Abs. 3 WG LSA auch für ausgebaute Gewässer.

 

Das Gewässerbett besteht aus der Gewässersohle (Grund des Gewässers) sowie dem Ufer _(seitliche Teile des Gewässers, Diese Definitionen beinhalten nicht wie zwischen wasserbedeckter Böschung und dem die Grenze zwischen Wasser und Land bildenden Ufer zu differenzieren ist.

 

Ufermauern die im vorgenannten Sinne das Ufer eines Gewässers bilden, sind Teil des Gewässers und unterliegen als Anlagen, die den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherstellen sollen, nicht den Regelungen der § 36 WHG bzw.
§ 60 WG LSA. Die Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers verdrängt hier
als lex specials die Verpflichtung des Eigentümers zur Unterhaltung der Anlage.

 

Ufermauern, die ganz oder teilweise das Ufer oder Böschungen ersetzen, dienen einem ordnungsgemäßen Wasserabfluss in urbanen Bereichen und sind deshalb vom Gewässerunterhaltungspflichtigen zu unterhalten.

 

In der Praxis dienen Ufermauern häufig beiden Zweckbestimmungen. Das heißt, die vorhanden Ufermauer stellt einerseits die seitliche Einfassung des vorhandenen Gewässers dar andererseits dient die Ufermauer auch der besseren Nutzung des rückwärtigen Grundstücks. Auch in dieser Konstellation ist die Ufermauer wegen des Vorrangs des § 52 Abs. 1 und 3 WG LSA vom Gewässerunterhaltungspflichtigen zu unterhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Zweckbestimmung der Anlage überwiegt. Die Ufermauer muss zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dienen, um die Unterhaltungspflicht zu begründen. Anderenfalls würde der Gewässerunterhaltungspflichtigen in unzulässiger Weise von seiner gesetzlichen Pflicht zur Unterhaltung des Gewässers freigestellt werden. Die Unterhaltung des Gewässers, insbesondere zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, hat sich im Rahmen einer Gesamtbeurteilung des Gewässers in einheitlicher Weise zu orientieren. Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer treten dahinter zurück, Nur in Fällen, in denen die bauliche Anlage ausschließlich im Interesse des Eigentümers erreichtet ist (siehe auch Ziffer 1), ist eine Unterhaltungspflicht des Gewässerunterhaltungspflichtigen zu verneinen.

 

Vom Eigentümer des Grundstücks. Der im Hinblick auf die Sicherung des Grundstücks von einem guten baulichen Zustand der vorhandenen Ufermauer profitiert, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige den Ersatz der Mehrkosten nach § 64 Abs. 1 WG LSA zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Ufermauer auch der Bestandssicherung einer Verkehrsanlage oder anderen Infrastruktureinrichtungen dient.